Wahlen

Wahlen & Abgeordnete

Auf diesen Seiten erfahren Sie alles Wissenswerte zu anstehenden Wahlen, die Wahlergebnisse der letzten Wahlen und die gewählten Abgeordneten der Parlamente.

Öffentliche Wahlen, Volksabstimmungen und Bürgerentscheide

Öffentliche Wahlen werden auf der örtlichen Ebene der Stadt Renningen von der Stadtverwaltung und innerhalb der Stadtverwaltung von der Abteilung Öffentliche Ordnung und Straßenverkehr vorbereitet und organisatorisch bis zur Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses betreut.

Zahlreiche Gesetze und dazu erlassene Ausführungsbestimmungen auf Bundes- und Landesebene regeln das Verfahren bei Wahlen.

Auf Bundesebene können nach dem Grundgesetz bestimmte Angelegenheiten einem Volksentscheid unterstellt werden, nach der Landesverfassung für Baden-Württemberg gibt es auch auf Landesrecht die Möglichkeit für Volksabstimmungen. Auf kommunaler Ebene regeln die Gemeindeordnung und das Kommunalwahlgesetz das Verfahren für Bürgerentscheide.

Landtagswahl am 8. März 2026

Am 08.03.2026 wird in Baden-Württemberg ein neuer Landtag gewählt. 

Öffnungszeiten des Bürgerbüros vor der Wahl

Bitte beachten Sie, dass das Bürgerbüro Malmsheim bzw. Renningen für Wahlscheinanträge Ihnen noch zu folgenden zusätzlichen Zeiten zur Verfügung steht:

Am Freitag, 06.03.2026, ist zu den üblichen Öffnungszeiten (8.00 – 11.30 Uhr) das Bürger­büro Malmsheim am Waldhornplatz 2 zusätzlich von 14-15 Uhr geöffnet.

Bitte beachten Sie, dass dies nur für Wahlscheinanträge gilt. Mit allen anderen das Bürgerbüro betreffenden Angelegenheiten kommen Sie bitte zu den normalen Öffnungszeiten in die bei­den Bürgerbüros.

Am Samstag, 07.03.2026, ist das Bürgerbüro Renningen, Hauptstraße 2, von 11-12 Uhr für diejenigen geöffnet, die glaubhaft versichern können, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder verloren gegangen ist. Diesen Personen kann ein zweiter Wahlschein erteilt werden und der erste Wahlschein für ungültig erklärt werden.

Repräsentativer Wahlbezirk in Renningen (001-04 Kindergarten Hummelbaum B)

Bei der Landtagswahl am 8. März werden seitens des Statistischen Landesamtes wieder etli­che Wahlbezirke im ganzen Land als repräsentative Wahlbezirke ausgewählt. Insgesamt sind dies 272 Wahlbezirke der insgesamt rund 11.000 Wahlbezirke, davon 186 Urnenwahlbezirke. Die repräsentative Wahlstatistik wird in Wahlbezirken durch­geführt, die nach Zufallsprinzip ausgewählt wurden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 2,5 % aller Wahlbezirke. Alle Wahl­berechtigten in diesen Wahlbezirken sind in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen. Da­mit ist gewährleistet, dass die ausgewählten Wahlbezirke für die Gesamtheit des Landes re­präsentativ sind. 
Die repräsentative Wahlstatistik dient dem Informationsbedarf in vielen Bereichen unserer Ge­sellschaft. Insbeson­dere Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Medien sind auf Informationen über das Wahlergebnis und das Wahlverhalten der Bürgerinnen und Bürger angewiesen.

Die Wahlstatistik ist eine Stichprobenerhebung, die nach Geschlecht und Altersgruppen Aus­kunft über die Anzahl der Wahlberechtigten, der Wählerinnen und Wähler, deren Wahlbeteili­gung und Stimmabgabe gibt.

Auch für Renningen wurde seitens des Statistischen Landesamtes ein Wahlbezirk als reprä­sentativer Wahlbezirk ausgewählt: Wahlbezirk 001-04 / Kindergarten Hummelbaum B. 

Was wird ausgezählt?

Die Wahlbeteiligung nach Geschlecht und Geburtsjahres­gruppe der Wahlberechtigten wird in den ausgewählten Urnenwahlbezirken nach folgenden zehn Gruppen aus den Wählerver­zeichnissen ausgezählt:

Geburtsjahresgruppe

Entspricht in etwa der Altersgruppe

2006 – 2010

unter 21 Jahre

2002 – 2005

21 bis 24 Jahre

1997 – 2001

25 bis 29 Jahre

1992 – 1996

30 bis 34 Jahre

1987 – 1991

35 bis 39 Jahre

1982 – 1986

40 bis 44 Jahre

1977 – 1981

45 bis 49 Jahre

1967 – 1976

50 bis 59 Jahre

1957 – 1966

60 bis 69 Jahre

1956 und früher

70 Jahre und älter

Die Stimmabgabe für die einzelnen Parteien wird nach Geschlecht und sechs Geburtsjahres­gruppen ausgewer­tet. Zur Vereinfachung der richtigen Stimmzettelausgabe und der Auszäh­lung für die statistischen Zwecke ist auf dem Stimmzettel am oberen Rand vor dem Aufdruck der betreffenden Altersgruppe nach Geschlecht ein Groß­buchstabe eingedruckt. Dieser Auf­druck ist jedoch keiner Einzelperson zugeordnet und lässt keinen Rückschluss auf die Stimmabgabe einzelner Personen zu:

Unterscheidungsaufdruck auf dem Stimmzettel

Entspricht in etwa der Al­tersgruppe

A

 

männlich, divers oder ohne Angabe 

im Gebur­tenregister, geboren

2002-2010

unter 25 Jahre

B

1992-2001

25-34 Jahre

C

1982-1991

35-44 Jahre

D

1967-1981

45-59 Jahre

E

1957-1966

60-69 Jahre

F

1956 und früher

70 Jahre und älter

G

 

 

weiblich, geboren

2002-2010

unter 25 Jahre

H

1992-2001

25-34 Jahre

I

1982-1991

35-44 Jahre

K

1967-1981

45-59 Jahre

L

1957-1966

60-69 Jahre

M

1956 und früher

70 Jahre und älter

Gemäß § 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes kennt das Recht drei mögliche Eintragungen zum Geschlecht im Geburtenregister (männlich, weiblich und divers) sowie die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag offen zu lassen (ohne Angabe). Aufgrund der zu erwartenden gerin­gen Fallzahlen der Geschlechtsausprägung „divers“ bzw. „ohne Angabe“ werden diese – zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses und des Persönlichkeitsschutzes mit der Aus­prägung „männlich“ gemeinsam erhoben und ausgewertet.

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen der repräsentativen Landtags­wahlstatistik sind § 60 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Satz 3 des Landtagswahlgesetzes sowie das Landes­statistikgesetz. In den ausgewählten Wahllokalen liegen beide Gesetze zur Ansicht bereit. Sie sind zudem im Internet abrufbar unter https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/search

Wo werden die Ergebnisse veröffentlicht?

Die Ergebnisse der allgemeinen und der repräsentativen Landtagswahlstatistik werden im In­ternetangebot des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg unter http://www.statistik-bw.de veröffentlicht. Die statistischen Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

Gerne dürfen Sie bei weiteren Fragen auch direkt kontaktieren:

Statistisches Landesamt Baden-Württemberg70732 Fellbach

E-Mail: wahlen@stala.bwl.de

(Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg)

Informationen zur Landtagswahl am 08.03.2026 für sehbehinderte und blinde Men­schen

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen Zur Wahl der Abgeordneten des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmab­gabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehinder­tenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläute­rungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels voll­ständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122. Personen mit dem Merkzeichen „BL“, die Blindenhilfe erhalten, bekommen die Unterlagen automatisch über die zuständigen Stadt- und Landkreise zuge­sandt.

 

Mit einem weiteren Rundschreiben informierte der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), dass auch andere Menschen mit Behinderungen Unterstützung bei der Teilnahme an der Landtagswahl erhalten können:

Menschen mit Behinderung haben das gleiche Wahlrecht wie alle anderen Wahlberechtigten. Im Jahr 2019 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Wahlrechtsausschlüsse für Personen mit rechtlicher Betreuung in allen Angelegenheiten für verfassungswidrig. In der Folge wurden diese Ausschlüsse sowohl im Bundestag als auch im Landtag von Baden-Württemberg aus den Wahlgesetzen gestrichen.

Assistenz zur Ermöglichung des Wahlvorgangs

Menschen mit Behinderung dürfen bei der Stimmabgabe Assistenz in Anspruch nehmen, ohne dass dies gegen das Wahlgeheimnis verstößt. Nach § 35 Landeswahlordnung Baden-Würt­temberg (LWO) besteht die Möglichkeit für Wählerinnen und Wähler, die nicht lesen können oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, eine Person ihres Vertrauens als Hilfsperson zu benennen. Eine Unterstützung kann auch durch ein Mitglied des Wahlvorstandes erfolgen. Die Hilfsperson ist dabei zur Geheimhaltung verpflichtet. Besteht eine rechtliche Betreuung, muss die Hilfsperson nicht zwingend die rechtliche Betreuungsperson sein.

Unterstützungsleistungen können in unterschiedlichen Situationen erforderlich sein:

  • Organisation der Wahlteilnahme

Die Wahlbenachrichtigung enthält Informationen über die Barrierefreiheit des Wahllokals. Be­stehen Barrieren, kann neben der Briefwahl auch ein Wahlschein beantragt werden, mit dem die Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal möglich ist (§ 36 LWO). Bereits für diese organisatorische Handlung kann je nach Einzelfall Unterstützung erforderlich sein.

  • Assistenz bei Briefwahl

Wird eine Assistenz bei der Briefwahl in Anspruch genommen, muss sichergestellt sein, dass die wahlberechtigte Person ihren eigenen Willen äußert und keine unzulässige Einflussnahme erfolgt. Die Hilfsperson gibt gegenüber der Wahlbehörde eine eidesstattliche Erklärung bezüg­lich einer Stimmabgabe entsprechend dem geäußerten Willen ab.

  • Assistenz im Wahllokal

Menschen mit Sehbehinderung haben die Option im Wahllokal mit einer Stimmzettelschablone zu wählen. Sie dürfen zur Nutzung der Schablone nicht verpflichtet werden. Hilfspersonen können gemeinsam mit der wahlberechtigten Person die Wahlkabine betreten, um den Wahl­vorgang zu ermöglichen. Die Benennung der Hilfsperson muss lediglich dem Wahlvorstand mitgeteilt werden.

Eingliederungshilfe SGB IX

Sofern keine andere geeignete Unterstützung zur Verfügung steht, können Assistenzleistun­gen zur Ausübung des Wahlrechts im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX über­nommen werden, wenn sie im Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen sind. Als Rechtsgrundlage kommt je nach Unterstützungsbedarf z.B. § 113 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 78 SGB IX oder § 113 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 83 SGB IX in Betracht. 3

Hierunter können beispielsweise auch Fahrtkosten für ehrenamtlich unterstützende Personen fallen.

Leben Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen, kann die Unterstützung im Rahmen der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung, etwa im Lebensbereich gemeinschaft­liches, soziales und staatsbürgerliches Leben enthalten sein. Dabei ist zwingend zu beachten, dass die wahlberechtigte Person selbst die Hilfsperson als Person ihres Vertrauens benennt. Eine gemeinsame Inanspruchnahme nach § 116 SGB IX (z. B. für den Weg zum Wahllokal) sollte dabei geprüft werden.


Bundestagswahl am 23. Februar 2025

Das vorläufige Ergebnis für Renningen zur Bundestagswahl können Sie hier nachlesen: 

Bundestagswahl 2025 2025 - Wahlenübersicht

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