Abbruch von Gebäuden
Folgende Anlagen und Einrichtungen können ohne behördliche Erlaubnis abgebrochen werden (verfahrensfrei):
- land- und forstwirtschaftliche Schuppen bis 5 m Höhe
- Gebäude bis 300 m³ umbauten Raum, ausgenommen notwendige Garagen
- bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze
- Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung ebenfalls verfahrensfrei ist
Für alle übrigen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen ist das Kenntnisgabeverfahren durchzuführen.
Erforderliche Unterlagen für den Abbruch von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen im Kenntnisgabeverfahren:
- Formular Abbruch im Kenntnisgabeverfahren
Hinweis: der unter Punkt 4 geforderte Fachunternehmer muss bereits beim Einreichen der Unterlagen benannt werden - Übersichtsplan (Lageplan): Maßstab 1:500, mit Darstellung der abzubrechenden Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes (Abgangsstatistik)
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