Änderung des Wohnsitzes innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde melden

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie innerhalb Ihrer Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie Ihrer Stadt oder Gemeinde Ihre neue Adresse mitteilen.

  • Voraussetzungen

    Sie ziehen innerhalb derselben Kommune (Stadt oder Gemeinde) um.

  • Zuständige Stelle

    die Meldebehörde Ihres Wohnorts

    Meldebehörde ist

    • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
    • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
  • Verfahrensablauf

    Um sich umzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.

    Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls ummelden, wenn

    • diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und
    • diese mit Ihnen umziehen.
  • Fristen

    Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug ummelden.

  • Erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle kann von Ihnen die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen. Dies können beispielsweise sein:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Heirats- oder Partnerschaftsurkunde, Scheidungsurteil
    • Ausweise der Familienangehörigen
      Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie eine Geburtsurkunde mitbringen.
    • Bescheinigung des Wohnungsgebers (PDF)

    Tipp: Sie können die Anschrift auf Ihrem Personalausweis gleichzeitig mit der Ummeldung in Ihrer Stadt oder Gemeinde aktualisieren.

  • Kosten

    Innerhalb der vorgegebenen Frist in der Regel kostenfrei. In Abhängigkeit von einer örtlichen Gebührensatzung kann im Einzelfall allerdings eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

  • Bearbeitungsdauer

    Bearbeitung in der Regel sofort vor Ort

  • Hinweise

    Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie Bescheinigungen des Wohnungsgebers der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung des Wohnungsgebers erfolgt.

    Sie erhalten eine Bestätigung der Ummeldung für Ihre Unterlagen.

  • Rechtsbehelf

    Keiner

  • Rechtsgrundlage

    Bundesmeldegesetz - BMG:

    • § 17 Anmeldung, Abmeldung
    • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
    • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
  • Freigabevermerk

    25.01.2023 Innenministerium Baden-Württemberg

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