Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Für die Haltung eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Kampfhunde sind Hunde, bei denen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen und Gruppen "American Staffordshire Terrier", "Bullterrier" und "Pit Bull Terrier" sowie deren Kreuzungen untereinander wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet. Diese Einordnung richtet sich nach der Kampfhundeverordnung.

    Hunde anderer Rassen gelten erst dann als Kampfhunde, wenn die Kampfhundeeigenschaft durch die Ortspolizeibehörde festgestellt wurde.

    Hinweis: Die Kampfhundeverordnung soll die Bevölkerung vor den Gefahren schützen, die von Kampfhunden ausgehen können. Deshalb ist die Haltung von Kampfhunden nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis sind sehr streng. In den wenigsten Fällen werden sie vorliegen.

    Achtung: Wird Ihnen die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes erteilt, müssen Sie diese Erlaubnis oder eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis immer dabeihaben.

  • Voraussetzungen

    • Berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes
      Sie müssen einen Bedarf nachweisen, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemessen erfüllt werden kann.
    • Zuverlässigkeit
      An der Zuverlässigkeit kann es beispielsweise fehlen, wenn Sie
      • wegen bestimmter Delikte vorbestraft sind oder
      • sich wiederholt ordnungswidrig verhalten haben,
      • alkohol- oder drogenabhängig sind oder
      • wegen körperlicher Umstände das Tier nicht führen können.
    • Sachkunde
      Von dem Hund darf durch Haltung und Führung keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgehen. Sie müssen daher über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
    • Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz müssen ausgeschlossen sein.
      Es dürfen keine erkennbaren Gefahren durch die Haltung des Hundes entstehen.
    • Der Hund muss eine unveränderliche und lesbare Kennzeichnung haben. Dadurch muss der Halter oder die Halterin ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können.
    • Besondere Haftpflichtversicherung

    Hinweis: Es kann noch andere Vorschriften und Satzungen der Stadt oder Gemeinde geben, die Ihnen eine Erlaubnis versagen können.

  • Zuständige Stelle

    die Ortspolizeibehörde

    Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen oder sich überwiegend aufhalten.

  • Verfahrensablauf

    Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Ortspolizeibehörde beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

    • Ihre Personalien
    • die Identität des Hundes, besonders Angaben zur Rasse oder Kreuzung
    • Geschlecht
    • Fellfarbe
    • Geburtsdatum oder Alter
    • Kennzeichnung des Hundes

    Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ortspolizeibehörde ein. Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung prüft die Unterlagen. Anschließend teilt sie Ihnen mit, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis erfüllt wurden. Sie erhalten dann eine schriftliche Bescheinigung über die Erlaubnis.

  • Fristen

    Antrag zum frühstmöglichen Zeitpunkt

  • Erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis
    • Sachkundebescheinigung für Kampfhundehalter (nach bestandener Sachkundeprüfung)
    • Nachweis über Ihr berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes
      Hinweis: Die einzelnen Gemeinde- und Stadtverwaltungen entscheiden nach ihrem Ermessen darüber, wie der Nachweis zu führen ist und ob er erbracht wurde.
    • Nachweis der besonderen Haftpflichtversicherung

    Hinweis: Erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle, ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.

  • Kosten

    Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Gemeinde

  • Bearbeitungsdauer

    je nach Gemeinde unterschiedlich

  • Vertiefende Informationen

  • Hinweise

    keine

  • Rechtsbehelf

    kein

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    02.04.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

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