Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen

  • Voraussetzungen

    • Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
    • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über
      • die Art (zum Beispiel Wohnen, Gewerbe) und
      • das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
      • die überbaubaren Grundstücksflächen und
      • die örtlichen Verkehrsflächen.
    • Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
    • Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
      • ein Wohngebäude
      • ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
      • ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
      • ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
      • ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
      • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
      • ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie zum Beispiel Garagen
    • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.
  • Zuständige Stelle

    die untere Baurechtsbehörde

    Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt:

    • die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder
    • das Landratsamt.
  • Verfahrensablauf

    Die erforderlichen Bauvorlagen und der ausgefüllte Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit werden vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst (in der Regel ViBa-BW) eingereicht:

    • Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, ob eine hindernde Baulast besteht und ob das Vorhaben im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebiets liegt.
    • Sofern sich hieraus keine baurechtlichen Beschränkungen ergeben, teilt die Baurechtsbehörde den Zeitpunkt des vollständigen Eingangs mit.
    • Andernfalls teilt sie dem Bauherrn und gegebenenfalls der Gemeinde mit welche Einschränkungen bestehen und zu beheben sind.

    Der Bauherr hat vor Baubeginn in Eigenverantwortung die bautechnischen Nachweise durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, Grundriss und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen Sachverständigen festlegen zu lassen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger technische Angaben über Feuerungsanlagen sowie über ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden vorzulegen.

  • Fristen

    Eine Angrenzerbenachrichtigung findet im Kenntnisgabeverfahren nicht statt.

    Mit dem Bau darf zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen begonnen werden.

  • Erforderliche Unterlagen

    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung
    • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
    • Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
    • Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat
    • Name und Anschrift des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde

    Die Unterlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) über den von der Baurechtsbehörde vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen.

  • Kosten

    Für die Eingangsbestätigung kann die zuständige Stelle eine Gebühr verlangen. Die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen Sie ebenfalls bezahlen.

  • Vertiefende Informationen

  • Hinweise

    keine

  • Rechtsbehelf

    • Klage
  • Rechtsgrundlage

    Landesbauordnung (LBO):

    • § 42 Pflichten des Bauherrn
    • § 43 Entwurfsverfasser
    • § 51 Kenntnisgabeverfahren
    • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag

    Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahen (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO):

    • § 1 Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren
  • Freigabevermerk

    14.09.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

  • Anträge / Formulare

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