Adoption eines deutschen Kindes - Beurkundung von Amts wegen

  • Voraussetzungen

    Ihr Kind wurde in Deutschland geboren und Sie haben es im Inland adoptiert.

  • Zuständige Stelle

    das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes

  • Verfahrensablauf

    Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.

    Das Standesamt ergänzt das Geburtenregister und leitet die Informationen an folgende Standesämter weiter:

    • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt
    • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt
    • das Standesamt, das den Eheeintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat

    Das Geburtenregister enthält sowohl über die leiblichen als auch die Adoptiveltern Daten. So kann es beispielsweise nicht zu einer Heirat mit Geschwistern kommen. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse nach.

  • Fristen

    keine

  • Erforderliche Unterlagen

    keine

    Sofern das Familiengericht nicht alle erforderlichen Unterlagen an das Standesamt schickt, kann das Standesamt Unterlagen bei Ihnen anfordern.

  • Kosten

    keine

  • Hinweise

    keine

  • Rechtsbehelf

    keiner

  • Rechtsgrundlage

    Personenstandsgesetz (PStG)

    • § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
  • Freigabevermerk

    25.03.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

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    2. Farben umkehren

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