Staatliche Ehrung von Lebensrettern anregen

  • Voraussetzungen

    Möglicherweise haben Personen bei der Lebensrettung in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Pflicht gehandelt. Für eine Ehrung muss die rettende Person bei der Rettungstat über ihre beruflichen Pflichten hinaus gehandelt haben.

  • Zuständige Stelle

    Das Bürgermeisteramt, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah.

  • Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich an die zuständige Stelle, um die Ehrung des Lebensretters oder der Lebensretterin anzuregen.

    Die zuständige Stelle ermittelt auf Ihre Anregung hin den Sachverhalt. Dann stellt sie beim Innenministerium einen Antrag auf staatliche Ehrung. Über die Ehrung entscheidet der Ministerpräsident auf Vorschlag des Innenministeriums. Auf eine Ehrung besteht kein Rechtsanspruch.

  • Fristen

    Zwei Jahre ab der Rettungstat.

  • Erforderliche Unterlagen

    Sie sollten der Anregung Unterlagen aus Ihrem Besitz beifügen, die die Rettungstat nachweisen oder beschreiben, wie zum Beispiel:

    • Fotografien
    • Aufzeichnungen
    • Zeitungsartikel

    Wenn Sie weitere Informationen wie zum Beispiel Beruf der rettenden Person oder örtliche Gegebenheiten haben, sind diese sehr hilfreich, um die Rettung bewerten zu können.

  • Kosten

    keine

  • Hinweise

    keine

  • Rechtsbehelf

    Keine

  • Rechtsgrundlage

    Richtlinien des Innenministeriums über die staatliche Ehrung von Lebensrettern vom 22.12.1998 (GABl. 1999, S. 173)

  • Freigabevermerk

    07.08.2026; Innenministerium Baden-Württemberg

     

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

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    2. Farben umkehren

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