Sondernutzung von Straßen außerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen
Voraussetzungen
Sie möchten eine Straße oder Teile davon für etwas anderes als den üblichen Verkehr nutzen.
Zuständige Stelle
Straßenbaubehörde (außerhalb von Ortschaften) ist
- bei Bundesautobahnen: das Fernstraßenbundesamt mit Sitz in Leipzig
- bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
- bei Gemeindestraßen: die Gemeinde
Verfahrensablauf
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen.
Nutzen Sie dafür das vorgesehene Antragsformular. Sie erhalten es bei der zuständigen Stelle oder es steht, je nach Angebot, im Internet zum Download zur Verfügung.Die zuständige Stelle prüft die Auswirkungen der Sondernutzung auf die sonst übliche Nutzung der Straße. Wesentlich ist dabei beispielsweise, ob
- die Sondernutzung den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigt,
- die Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohnerinnen und Anwohner durch Lärm belästigt werden oder
- die Straße übermäßig verschmutzt wird.
Nach der Prüfung erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich.
Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
eventuell Lageplan, Fotos, Skizzen
Kosten
- nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
- nach dem wirtschaftlichen Interesse der antragstellenden Person
Vertiefende Informationen
Hinweise
In folgenden Fällen ist keine separate Sondernutzungserlaubnis erforderlich:
- Sie benötigen eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Nutzung.
- Sie wollen die Straße im Zusammenhang mit einer Anlage nutzen, die einer Baugenehmigung bedarf.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
26.05.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Anträge / Formulare