Breitband-Portal: Antragsbearbeitung nach § 127 TKG

  • Voraussetzungen

    • Sie sind Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
    • Sie sind Eigentümer oder Betreiber öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien.
    • Ihnen wurde das Wegerecht von der Bundesnetzagentur übertragen.
  • Zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle ist die jeweils vor Ort zuständige Straßenbaubehörde nach dem Straßengesetz für BW, also die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

  • Verfahrensablauf

    Leitungsverlegungen in öffentlichen Verkehrswegen können Sie schriftlich oder online beantragen.
    Der Prozess beginnt mit der Antragstellung durch Sie als Telekommunikationsunternehmen und endet mit dem Zustimmungsbescheid durch den Wegebaulastträger und dessen rechtswirksame Zustellung.

    • Bei der Antragstellung muss die Baumaßnahme eindeutig beschrieben werden. Dazu gehören zum Beispiel die genaue Lage, der vorgesehene Zeitraum, die Verlegeart, Material und Verlegtiefe.
    • Ein Nachweis über das vorliegende Wegerecht muss eingereicht werden und bei Dienstleistern zusätzlich die Vollmacht des Telekommunikationsunternehmens.
    • Der Wegebaulastträger prüft die Antragsunterlagen und stimmt diesen zu.
    • Der Wegebaulastträger hat die Möglichkeit, die Zustimmung mit Nebenbestimmungen zu versehen, die Sie bei der Umsetzung der Maßnahme berücksichtigen müssen.
    • Die Zustimmung wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zugestellt.
    • Dieser Zeitraum kann sich bei erhöhter Schwierigkeit des Antrags um einen Monat verlängern. Darüber würden Sie informiert werden.
    • Sollten Sie nach drei Monaten keinen Zustimmungsbescheid erhalten haben, gilt ihr Antrag als genehmigt.
  • Fristen

    keine

  • Erforderliche Unterlagen

    • Karte mit genauer Lage der Maßnahme
    • Genaue Beschreibung der Maßnahme (zum Beispiel die zu errichtenden Komponenten, Angaben zu Mengen, Massen und Verlegetiefe, Zeitpunkt der Umsetzung)
    • Wegerecht der Bundesnetzagentur (BNetzA)
    • bei Dienstleistern: zusätzlich Vollmacht
  • Kosten

    Es können Kosten entstehen auf Basis der Kostensatzungen der jeweiligen Gemeinde.

  • Vertiefende Informationen

  • Hinweise

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
  • Rechtsgrundlage

    Telekommunikationsgesetz (TKG)

    • § 127 Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien
  • Freigabevermerk

    19.05.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Hilfe zur Barrierefreiheit

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    ⌥option
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    1. Bildschirmlupe

    +

    2. Farben umkehren

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    Alt
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  • Bildschirmlupe

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    Einschalten / Ansicht vergrößern

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    Ansicht verkleinern

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