Bürgerbüro Renningen

Abbruch von Gebäuden

Abbruch von Gebäuden

Folgende Anlagen und Einrichtungen können ohne behördliche Erlaubnis abgebrochen werden (verfahrensfrei):

  • land- und forstwirtschaftliche Schuppen bis 5 m Höhe
  • Gebäude bis 300 m³ umbauten Raum, ausgenommen notwendige Garagen
  • bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze
  • Anlagen und Einrichtungen, deren Errichtung ebenfalls verfahrensfrei ist

Für alle übrigen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen ist das Kenntnisgabeverfahren durchzuführen.

Erforderliche Unterlagen für den Abbruch von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen im Kenntnisgabeverfahren:

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