Wenn privates Grün in öffentlichen Verkehrsraum ragt!
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Bedauerlicherweise gibt es im Stadtgebiet und im Außenbereich wieder Grundstücke, aus denen Bäume, Sträucher oder Büsche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Dies ist nicht nur ärgerlich, sondern unter Umständen auch sehr gefährlich. Zum Beispiel, wenn Fußgänger mit Kinderwagen vom Gehweg auf die Fahrbahn oder Fahrzeuge in die Straßenmitte ausweichen müssen. Außerdem können sich hierbei für größere Fahrzeuge, wie beispielsweise die Müllabfuhr oder auch landwirtschaftliche Fahrzeuge Probleme ergeben.

 

Wir bitten alle Grundstückseigentümer und Besitzer von Grundstücken, die Pflanzungen auf ihren Grundstücken zu überprüfen und die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes für Baden-Württemberg muss der Sicherheitsraum über der Fahrbahn – auch im Außenbereich – mindestens 4,50 m betragen. Die vorhandene Bepflanzung muss somit an der Grundstücksgrenze zum Straßenrand hin bis 4,50 m Höhe zurückgeschnitten werden. Grenzt das Grundstück an einen Geh- oder Radweg, ist mindestens eine Höhe von 2,50 m freizuschneiden.
Darüber hinaus dürfen Verkehrszeichen durch Anpflanzungen nicht verdeckt werden, damit sie von den Verkehrsteilnehmern frühzeitig erkannt werden können. Auch Straßenlaternen sind so freizuschneiden, dass sie beim Ausleuchten der Straßen und Gehwege nicht beeinträchtigt werden.

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